Statuten MMVL

Statuten des Militär-Motorfahrer-Vereins Luzern

(gegründet 12.10.1933 als „Militär-Motorfahrer-Verband der Zentralschweiz“, später unbenannt zu „Militär-Motorfahrer-Verein der Zentralschweiz“, Namensänderung in Militär-Motorfahrer-Verein Luzern anlässlich der Generalversammlung vom 16.01.1971)

I. Name und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen Militär-Motorfahrer-Verein Luzern (MMVL) besteht mit Sitz in Luzern ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB. Der MMVL ist dem Verband Schweizerischer Militär-Motorfahrer-Vereine (VSMMV) als autonomer Sektion angeschlossen und anerkennt dessen Statuten.

II. Zweck und Aufgaben

Art. 2

Zweck des Vereins ist

a) die ausserdienstliche, fachtechnische und militärische Aus- und Weiterbildung

b) die Pflege der Kameradschaft, unter Wahrung der politischen und konfessionellen Neutralität.

Art. 3

Der MMVL soll diesen Zweck erreichen durch:

a) die Organisation von militärischen und fachtechnischen Übungen, Kursen, Vorträgen und Besichtigungen

b) die Durchführung von motorwehrsportlichen Veranstaltungen oder Beteiligung an solchen Veranstaltungen

c) Veranstaltungen geselliger Art.

III. Mitgliedschaft

Art. 4

Der Verein setzt sich zusammen aus: Aktivmitgliedern, Jungmotorfahrern, Veteranen, Frei-, Ehren-, Passiv- und Kollektivmitgliedern.

Art. 5

a) Aktivmitglied kann jeder werden, der nach Bedingungen der Schweizer Armee berechtigt ist, ein militärisches Fahrzeug zu lenken.

b) Jungmotorfahrer kann jeder werden, der den Jungmotorfahrerkurs II bestanden, aber die Rekrutenschule noch nicht absolviert hat. Diese Mitgliedschaft geht automatisch in eine Aktivmitgliedschaft über, sobald die Ausbildung als Militärmotorfahrer abgeschlossen ist.

c) Veteranen werden Aktivmitglieder und Ehrenmitglieder nach Erreichen des 50. Altersjahres.

d) Zu Ehrenmitgliedern ohne zusätzliche Rechte und Pflichten werden Personen ernannt, die sich um den Verein verdient gemacht haben. Sie sind beitragsfrei.

e) Passivmitglied können natürliche oder juristische Personen werden, welche den Verein finanziell oder/und organisatorisch unterstützen wollen. Sie haben nur beratende Stimme. Werden Passivmitglieder in den Vorstand gewählt, so sind sie während der Amtsdauer stimmberechtigt.

Art. 6

a) Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung beantragt.

b) Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand unter Vorbehalt der nachträglichen Bestätigung durch die Generalversammlung. Diese entscheidet auch über Beitritte, die vom Vorstand abgewiesen wurden.

Art. 7

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben.

Art. 8

a) Wer den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, kann jederzeit durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausgeschlossene kann gegen den Ausschluss innert 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung an die Generalversammlung rekurrieren, welche endgültig entscheidet.

b) Mit dem Ausschluss aus der Armee erlischt die Mitgliedschaft automatisch.

c) Die Streichung eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

IV. Organe

Art. 9

Die Organe des Vereins sind:

a) Generalversammlung

b) Vorstand

c) Kontrollstelle

Art. 10

a) Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den Aktivmitgliedern, Jungmotorfahrern, Veteranen, Frei- Ehren- und Passivmitgliedern sowie aus Vertretern der Kollektivmitglieder des Vereins. Sie ist ohne Rücksicht auf die Beteiligung beschlussfähig.

b) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Kalenderjahrquartal statt. Sie ist mindestens 30 Tage vorher unter Bekanntgabe der Traktandenliste einzuberufen.

c) Ausserordentliche Generalversammlungen können durch den Vorstand oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Traktanden einberufen werden.

d) Anträge an die Generalversammlung sind dem Präsidenten 14 Tage vorher schriftlich einzureichen. Anträge, die nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht wurden, werden nicht behandelt.

Art. 11

In die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen namentlich:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

b) Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Präsidenten

c) Entgegennahme der Jahresrechnung und des Kontrollstellenberichtes

d) Genehmigung des Budgets

e) Festsetzung der Jahresbeiträge und Kompetenzsummen

f) Wahl des Präsidenten, des Technischen Leiters, des Kassiers sowie 2-4 Beisitzern und der Kontrollstelle

g) Genehmigung des Jahresprogramms

h) Änderung der Statuten

i) Genehmigung der Mitglieder-Aufnahmen

k) Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern

l) Behandlung von Anträgen und Gesuchen

m) Auflösung / Fusion des Vereins

Art. 12

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Technischen Leiter, dem Kassier sowie aus Beisitzern. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Mit Ausnahme der durch die Generalversammlung namentlich gewählten Funktionen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Art. 13

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

a) Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht der Generalversammlung oder anderen Organen übertragen sind. Ihm stehen die Geschäftsführung und die Wahrung der Interessen des Vereins zu.

b) Vertretung des Vereins nach aussen. Der Präsident zeichnet kollektiv mit einem weiterem Vorstandsmitglied.

c) Verwaltung des Vereinsvermögens im Rahmen des genehmigten Budgets. Der Vorstand kann zudem über einmalige Ausgaben bis zu einer von der Ge- neralversammlung genehmigte Kompetenzsummen verfügen. Der Kassier zeichnet kollektiv mit einem weiteren Vorstandsmitglied

d) Der Vorstand kann bei Zuwiderhandlungen gegen die Vereinsinteresse Mitglieder ausschliessen (Art. 8a).

Art. 14

a) Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidiums unter Angabe der Traktanden so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vorher, dringende Fälle ausgenommen.

b) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit aller Mitglieder anwesend ist.

c) Die Beschlüsse des Vorstandes und auf Wunsch auch einzelne Voten sind zu protokollieren. Die Protokolle werden vom vorsitzenden und vom protokollierenden Vorstandsmitglied unterzeichnet, sie sind zu archivieren.

Art. 15

Die Kontrollstelle besteht aus dem 1. und 2. Revisor und einem Ersatzrevisor. Sie werden für die Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Sie prüfen die Jahresrechnung samt Belegen und erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zur Entlastung des Vorstandes.

V. Organisatorische Bestimmungen

Art. 16

Das Vereinsjahr dauert von Generalversammlung zu Generalversammlung. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 17

Die Einnahmen bestehen aus:

a) Jahresbeiträgen der Mitglieder

b) Eintrittsgeldern neu aufgenommener Mitglieder

c) freiwilligen Beiträgen, Schenkungen und weiteren Zuwendungen

d) Überschüssen aus Veranstaltungen

e) Subventionen

f) Vertrieb des Kuriers

g) Ertrag aus dem Vereinsvermögen

Art. 18

Die Vorstands-, Ehren- und Freimitglieder, Jungmotorfahrer sowie Veteranen ab 60. Altersjahr sind beitragsfrei. Aus andern Militär-Motorfahrer-Vereinen Übertretende, sowie Wiedereintretende sind von den Eintrittsgeldern befreit. Im letzten Quartal (Kalenderjahr) aufgenommene Mitglieder bezahlen für das laufende Jahr nur das Eintrittsgeld.

Art. 19

Abstimmungen und Wahlen finden offen statt, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangen. Hiervon ausgenommen sind Abstimmungen über Ausschlüsse (Art. 8a). Bei Abstimmungen gilt, unter Vorbehalt von Art. 21 (Auflösung/Fusion) das einfache Mehr. Der Stichentscheid liegt beim Präsidenten.

Art. 20

Für Schulden des Vereins haften die Mitglieder nur bis zur Höhe des an der letzten Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrages, falls das Vereinsvermögen nicht ausreichen sollte. Im Übrigen haftet für die Verpflichtungen des Vereins ausschliesslich das Vereinsvermögen.

VI. Auflösung / Liquidation / Fusion

Art. 21

Der Antrag auf die Auflösung des Vereins oder auf eine Fusion mit einem anderen Verein muss den Mitgliedern mindestens zwei Monate vorher bekannt gegeben werden und kann nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der an der entsprechenden Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Die Liquidation/Fusion erfolgt durch den Vorstand, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschliesst. Über die Verwendung eines allfälligen Aktiven-Überschusses beschliesst die Generalversammlung.

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 22

Vorliegende Statuten treten nach Genehmigung durch die Stimmberechtigten anlässlich der Generalversammlung vom 10. März 2006 sofort in Kraft und ersetzen alle vorhergehenden Bestimmungen.

Luzern, 10.März 2006

Der Präsident: sig. Daniel Ritterbeck

Vorstandsmitglied: sig. Jörg Zimmermann, Kassier